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Urteil Anspruch auf rechtliches Gehör


Schlagworte

Anspruch auf rechtliches Gehör; Beweisaufnahme; berücksichtigungsfähiger Parteivortrag; fehlerhafte Tatsachenfeststellung

Leitsätze

a) Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu Eigen.

b) In der Nichtberücksichtigung eines Beweisergebnisses, das sich eine Partei als für sie günstig zu eigen gemacht, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen.

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