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Urteil Anspruch auf Nutzungsentschädigung als Erfüllungsanspruch
Schlagworte
Anspruch auf Nutzungsentschädigung als Erfüllungsanspruch; teilweise Schlüsselrückgabe bei Mietermehrheit
Leitsätze
1. Der Vermieter hat auch dann Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den ausgezogenen Mieter, wenn nur dieser die Schlüssel zur Wohnung zurückgegeben hat, der andere Mieter aber die Wohnung weiter nutzt.
2. Dem Vermieter kann auch nicht ein Mitverschulden deswegen angelastet werden, weil er erst nach über einem Jahr aus dem Räumungsurteil gegen den in der Wohnung verbliebenen Mieter vollstreckt.
(Leitsätze der Redaktion)
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