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Urteil Anlageberatung


Schlagworte

Anlageberatung; Schadensersatz; Kapitalanlage; positive Vertragsverletzung; Kaufpreiserstattung gegen Übereignung der Kapitalanlage; Schrottimmobilien; Eigentumswohnung; Vermögensschädigung; unrentable Anlage

Leitsatz

Der durch eine fehlerhafte Anlageberatung Geschädigte kann seinen im Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über eine Immobilie mit einem Dritten bestehenden Schaden auch gegenüber dem beratenden Unternehmen in der Weise geltend machen, dass er die Erstattung des gezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung der erworbenen Kapitalanlage verlangt; dies entspricht dem im allgemeinen Schadenersatzrecht geltenden Prinzip des Vorteilsausgleichs und bedarf keines besonderen Antrags und keiner Einrede des Schuldners (Fortführung des Senatsurteils vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03 - NJW-RR 2005, 170).

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