Urteil Absicherung einer Mietwohnung gegen Schusswaffen
Schlagworte
Absicherung einer Mietwohnung gegen Schusswaffen; Mangel einer Mietsache bei Beschuss durch Luftgewehr; Minderungsquoten für Luftgewehrbeschuss und Taubenkot; Mietminderung bei untervermieteter Garage
Leitsätze
1. Der Beschuss einer Loggia durch Luftdruckwaffen rechtfertigt eine Minderung von 5 % nur bis zu demjenigen Zeitpunkt, in dem eine Wiederholungsgefahr besteht.
2. Die Verschmutzung der Loggia durch Taubenkot rechtfertigt für die anschließende Zeit bis zur Anbringung einer Taubenabwehr ebenfalls eine Minderung von 5 %.
3. Ein Anspruch auf Absicherung der Loggia gegen den Beschuss entfällt mit dem Wegfall der Wiederholungsgefahr.
(Leitsätze der Redaktion)
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