Urteil Verfahrensaussetzung wegen Verfassungswidrigkeit des Mietendeckelgesetzes
Schlagworte
Verfahrensaussetzung wegen Verfassungswidrigkeit des Mietendeckelgesetzes
Leitsätze
1. Die in Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln landesrechtlich angeordnete Mietpreisbegrenzung ist - zur Überzeugung der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin - verfassungswidrig (Festhaltung Kammer, Beschl. v. 12. März 2020 - 67 S 274/19, GE 2020, 468; Bestätigung BayVerfGH, Beschl. v. 16. Juli 2020 - Vf. 32-IX-20, GE 2020, 981 [Unzulässigkeit eines Volksbegehrens für einen bayerischen „Mietenstopp“]).
2. Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln wäre im Falle seiner Verfassungsgemäßheit im Zivilprozess zu beachten. Zustimmungsklagen im zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln wären abzuweisen.
3. Ein nach dem 18. Juni 2019 zugegangenes Mieterhöhungsverlangen unterfiele im Falle der Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln dem in Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln angeordneten „Mietenstopp“ auch dann zur Gänze, wenn der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses bereits ab einem Zeitpunkt verlangt, der noch vor dem Inkrafttreten des MietenWoG Bln am 23. Februar 2020 liegt (Abgrenzung zu LG Berlin, Urt. v. 31. Juli 2020 - 66 S 95/20 -, GE 2020, 1061).
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