« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (6 Urteile)

  1. 67 S 109/20 - Verfahrensaussetzung wegen Verfassungswidrigkeit des Mietendeckelgesetzes
    Leitsatz: ...- 66 S 95/20 -, GE 2020, 1061)....
    LG Berlin
    06.08.2020
  2. 66 S 95/20 - Verfassungskonformität des Berliner Mietendeckels, Mieterhöhungen nach dem Stichtag
    Teaser: ...- 66 S 55/20 - die Auffassung vertreten...
    LG Berlin
    31.07.2020
  3. 21 U 30/17 - Darlegung und Ermittlung des Mehrvergütungsanspruchs
    Leitsatz: .... mindestens 100/95 = 20/19 = 1,0526. 8. Für...
    KG
    10.07.2018
  4. V ZR 232/16 - Sittenwidriger langfristiger Mietvertrag zur Vereitelung eines Vorkaufsrechts, Auflassung eines Grundstücks an eine Erbengemeinschaft
    Leitsatz: 1. Die Auflassung eines Grundstücks an eine (nicht rechtsfähige) Erbengemeinschaft ist dahin auszulegen, dass die Eigentumsübertragung auf alle Miterben gewollt ist.2. Ein langfristiger Mietvertrag über eine Garage, für die ein Vorkaufsrecht besteht, ist jedenfalls insoweit sittenwidrig, als im Zusammenhang mit der Veräußerung bei Vereinbarung einer geringen Miete das ordentliche Kündigungsrecht des Vermieters für 26 Jahre ausgeschlossen wird. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    30.06.2017
  5. 15 C 158/20 - Erläuterung der wohnwerterhöhenden Merkmale
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen ist formell unwirksam, wenn die wohnwerterhöhenden Merkmale angegeben, aber nicht erläutert sind. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    22.09.2020
  6. VG 8 L 201/20 - Untersagung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB aufgrund des Berliner Mietendeckels
    Leitsatz: 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln ist eine Miete verboten, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet (Mietenstopp). Die Vorschrift stellt eine Preisbestimmung dar, die insbesondere die Vereinbarung, Forderung und Entgegennahme einer die Stichtagsmiete überschreitenden Miete untersagt. Untersagt ist damit insbesondere auch die gerichtliche Durchsetzung eines Mieterhöhungsverlangens, das mit der Zusage verbunden ist, die erhöhte Miete vorerst nicht zu fordern (sog. „Schattenmiete“).2. Die erkennende Kammer hat nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstab keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Mietenstopps nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln.(Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    30.03.2021