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Urteil Wiederaufleben des Mietminderungsrechts nach Verwirkung
Schlagworte
Wiederaufleben des Mietminderungsrechts nach Verwirkung
Leitsatz
War für einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform (1. September 2001) das Minderungsrecht des Mieters wegen vorbehaltloser Mietzahlung verwirkt (analoge Anwendung des § 539 BGB a. F.), lebt es für die Zeit danach wieder auf, wenn der Mieter sich nunmehr innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Gesetzesänderung darauf beruft. (Leitsatz der Redaktion)
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