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Urteil Wiederaufleben des Mietminderungsrechts nach Verwirkung


Schlagworte

Wiederaufleben des Mietminderungsrechts nach Verwirkung

Leitsatz

War für einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform (1. September 2001) das Minderungsrecht des Mieters wegen vorbehaltloser Mietzahlung verwirkt (analoge Anwendung des § 539 BGB a. F.), lebt es für die Zeit danach wieder auf, wenn der Mieter sich nunmehr innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Gesetzesänderung darauf beruft. (Leitsatz der Redaktion)

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