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Urteil Widerspruch


Schlagworte

Widerspruch; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Ermessen

Leitsätze

Ein anwaltliches Schreiben, in dem wörtlich begehrt wird: "die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung wird zurückgenommen", kann im Einzelfall als Einlegung eines Widerspruchs gegen die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung ausgelegt werden. Wird gegen eine - mangels Bekanntgabe nicht bestandskräftige - Grundstücksverkehrsgenehmigung Widerspruch eingelegt, unterliegt die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht den Beschränkungen des § 48 ThürVwVfG.

Im Widerspruchsverfahren steht der Behörde kein Ermessen darüber zu, ob sie eine nicht bestandskräftige Grundstücksverkehrsgenehmigung aufhebt. Die Grundsätze der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 1. März 2000 - 2 KO 9/97 - zur Ermessensbetätigung sind auf das Widerspruchsverfahren nicht übertragbar.

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