Urteil Vorzeitiges Ausscheiden aus Mietverhältnis nur bei überwiegendem Interesse
Schlagworte
Vorzeitiges Ausscheiden aus Mietverhältnis nur bei überwiegendem Interesse; Nachmieterstellung; Ersatzmieter
Leitsätze
1. Der Vermieter ist nur dann nach § 242 BGB verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragt. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Vermieter sich selbst dahingehend bindet, daß er sich zur Akzeptanz von geeigneten Nachmietern bereiterklärt.
2. Der Anspruch auf vorzeitige Entlassung kommt jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung in Betracht, daß sich die Wohnung in einem ordnungsgemäßen, zur sofortigen Weitervermietung geeigneten Zustand befindet.
(Leitsätze der Redaktion)
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