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Urteil Vorlage der Hausverwaltervollmacht erst im Berufungsverfahren nicht verspätet


Schlagworte

Vorlage der Hausverwaltervollmacht erst im Berufungsverfahren nicht verspätet

Leitsätze

Die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO hindert den Beklagten nicht, in erster Instanz bestrittenes Vorbringen des Kl. nach Vorlage von Belegen im Berufungsverfahren unstreitig zu stellen.

Stellt der Bekl. die vom Kl. bereits erstinstanzlich vorgetragene und von ihm bestrittene Vollmacht nach Vorlage der Vollmachtsurkunde im Berufungsverfahren unstreitig, so hat das Gericht diese nunmehr unstreitige Tatsache seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ohne durch § 531 Abs. 2 ZPO daran gehindert zu sein.

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