Urteil Vorkaufsrecht
Schlagworte
Vorkaufsrecht; Zeitpunkt des Entstehens; Eintragung im Grundbuch; Erbengemeinschaft; Verkauf; Eigentumserwerb; Rückerstattungsanspruch; redlicher Erwerb
Leitsätze
Die Regelung über das Vorkaufsrecht nach § 20 a Satz 1 VermG erfaßt nicht nur den Ausschluß der Rückübereignung wegen redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 VermG, sondern auch andere Fälle, in denen die Rückübertragung des Grundstücks wegen des Erwerbs des Eigentums oder eines dinglichen Nutzungsrechts durch Dritte ausgeschlossen ist. Der Fall des ersten Verkaufs im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 2 VermG kann erst eintreten, nachdem das Vorkaufsrecht durch Eintragung im Grundbuch entstanden ist.
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