Urteil Videoüberwachung des Hauseingangs
Schlagworte
Videoüberwachung des Hauseingangs
Leitsätze
1. Die Einführung einer Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage ohne technische Beschränkung dergestalt, daß Besucher nur von den Wohnungen aus identifiziert werden können, die der Videoüberwachungsanlage angeschlossen sind und deren Klingel betätigt wurde, dürfte gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen.
2. Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot von Eigentümerbeschlüssen muß ein Eigentümerbeschluß über die Einführung einer Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage klar zum Ausdruck bringen, daß die Videoüberwachung mit technischen Beschränkungen so installiert werden soll, daß Besucher nur von den Wohnungen aus identifiziert werden können, die dem System angeschlossen sind und deren Klingel betätigt wurde. Außerdem muß der Eigentümerbeschluß die durch § 6 Abs. 2 und 5 BDSG vorgeschriebenen Einschränkungen berücksichtigen.
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