Urteil verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Rehabilitierungsbescheid; Bindungswirkung
Leitsätze
1. Die Bindungswirkung eines Rehabilitierungsbescheides nach § 12 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG hindert das Vermögensamt, in nachfolgenden Restitutionsverfahren die Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes mit der Begründung abzulehnen, eine Rechtsnachfolge scheide schon dem Grunde nach aus.
2. Die Bindungswirkung eines Rehabilitierungsbescheids ist zugunsten solcher Verfügungsberechtigter eingeschränkt, denen die Möglichkeit genommen war, den Rehabilitierungsbescheid mit Einwendungen gegen die Berechtigung des Antragstellers anzufechten.
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