Urteil Vertragsstrafenklausel in Bauvertrag
Schlagworte
Vertragsstrafenklausel in Bauvertrag; Abrechnungssumme
Leitsätze
a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Millionen DM ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311 geschlossen worden ist.
b) Bei Verträgen unterhalb einer Abrechnungssumme von 15 Millionen DM kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 30. Juni 2003 geschlossen worden sind.
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