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Urteil Verspätete Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz
Schlagworte
Verspätete Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz
Leitsatz
Versäumt der Mieter, sich bereits erstinstanzlich auf die Verjährung zu berufen, ist die erstmals in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert.
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