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Urteil Verlängerung von Schönheitsreparaturfristen bei grundsätzlich starrem Fristenplan
Schlagworte
Verlängerung von Schönheitsreparaturfristen bei grundsätzlich starrem Fristenplan; Streichen von Fenster- und Einbauschränken
Leitsatz
Sind grundsätzlich starre Renovierungsfristen vereinbart, ist jedoch der Vermieter je nach Zustand der Wohnung berechtigt/verpflichtet, nach billigem Ermessen die Renovierungsfristen zu verlängern oder zu verkürzen, verstößt diese Regelung nicht gegen das Verbot starrer Renovierungsfristen nach BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 (GE 2004, 1023). (Leitsatz der Redaktion)
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