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Urteil Verkehrswertänderungen und Meistgebot


Schlagworte

Verkehrswertänderungen und Meistgebot

Leitsatz

Wird der Zuschlag versagt, weil das Meistgebot nicht sieben Zehnteile oder die Hälfte des Grundstückswertes erreicht, und entfällt im weiteren Verfahrensverlauf das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände, so ist die (überholte) Festsetzung in dieser Hinsicht für das Prozeßgericht bei Anwendung des § 114 a ZVG nicht bindend (Abgrenzung zu BGHZ 99, 110 im Anschluß an BGH WM 2004, 98).

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