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Urteil Verjährungsfristen für Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Verjährungsfristen für Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen; Erfüllungsverweigerung
Leitsatz
Steht aufgrund endgültiger Weigerung des Mieters fest, daß dieser seine geschuldete Leistung (Durchführung von Schönheitsreparaturen) nicht erbringen werde, ist eine nochmalige Mahnung und Fristsetzung überflüssige Förmelei. Die Verjährungsfrist beginnt dann jedenfalls mit Ende des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung zu laufen. (Leitsatz der Redaktion)
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