Urteil Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen beginnt dann nicht mit dem Zeitpunkt des Rückerhalts der Wohnung, wenn der Erfüllungsanspruch erst danach in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt worden ist. Bei einer ernsthaften und endgültigen Weigerung des Mieters, Schönheitsreparaturen durchzuführen, beginnt die Verjährung erst durch eine gestaltende Erklärung des Vermieters/Gläubigers, statt der Erfüllung nunmehr Schadensersatz zu verlangen. (Leitsatz der Redaktion)
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