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Urteil Verfassungsbeschwerde
Schlagworte
Verfassungsbeschwerde; Subsidiaritätsgrundsatz; Rechtswegerschöpfung; Anwendung des Völkerrechts
Nichtamtlicher Leitsatz
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dazu gehört, daß er auch zur Anwendung des Völkerrechts im Ausgangsverfahren vorträgt.
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