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Urteil Vereinbarung der Geschäftsraummiete pro Quadratmeter nach der Gesamtnutzfläche


Schlagworte

Vereinbarung der Geschäftsraummiete pro Quadratmeter nach der Gesamtnutzfläche; keine Störung der Geschäftsgrundlage bei einer langfristigen Staffelmietvereinbarung

Leitsätze

1. Zur Staffelmietvereinbarung bei Gewerberaummietverhältnissen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00 - GE 2002, 1056 = NJW 2002, 2384, 2385).

2. Der Geschäftsraummieter ist auch bei einem gravierenden Absinken des allgemeinen Mietniveaus an vertraglich vereinbarte Staffelerhöhungen gebunden; das gilt auch dann, wenn die Vertragsdauer 20 Jahre betragen sollte.

3. Die Auslegung des Begriffs "Gesamtnutzfläche" als Nettogrundfläche im Sinne der DIN 277 ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn im Vertrag auch auf die DIN 277 und die Nettogrundfläche verwiesen wird und zusätzlich im Wege eines deklaratorischen Anerkenntnisses die Nettogrundfläche nach der DIN 277 mit einer sich daraus ergebenden Mieterhöhung bestätigt wird.

(Leitsätze 2 und 3 von der Redaktion)

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