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Urteil Unzulässige Eintragung eines Benutzungsrechts zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers


Schlagworte

Unzulässige Eintragung eines Benutzungsrechts zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers; Eintragung einer Grunddienstbarkeit; Auslegung von Grundbucheintragungen

Leitsätze

1. Die Eintragung "Nutzungsrecht an einem Teil der Grundstücksfläche für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks xy. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ... als Grunddienstbarkeit eingetragen am ..." ist unzulässig, weil der Eintragungsvermerk den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht erkennen läßt.

2. Grundbucheintragungen sind der Auslegung zugänglich. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. (Leitsätze des Einsenders)

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