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Urteil Unwirksame Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch starren Fristenplan


Schlagworte

Unwirksame Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch starren Fristenplan; einheitliche Regelung trotz räumlich getrennter Klauseln; demnächstige Zustellung; Schadensersatz wg. Verschlechterung der Mietsache und Nichterfüllung

Leitsatz

Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so daß sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 = GE 2004, 1023).

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