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Urteil Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer GbR


Schlagworte

Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer GbR; Zwangsvollstreckung; Grundschuldurkunde; Grundbuch

Leitsatz

Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist.

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