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Urteil Unterbrechung der Wasserversorgung durch Vermieter nach (Gewerbe-) Mietende


Schlagworte

Unterbrechung der Wasserversorgung durch Vermieter nach (Gewerbe-) Mietende

Leitsätze

Die Unterbrechung der Wasserversorgung durch denn Vermieter ist - jedenfalls nach wirksamer Beendigung eines Gewerbemietverhältnisses wegen Verzuges des Mieters mit den Mietzahlungen und den Nebenkostenvorauszahlungen - keine Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB.

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Besitz des Mieters an der Mietsache im Sinne des § 854 BGB und dem Gebrauch der Mietsache, den der Vermieter dem Mieter aufgrund des Mietvertrages nach § 536 BGB a. F. (§ 535 BGB n. F.) schuldet.

Keine Pflicht des gewerblichen Vermieters zu Gewährung des Mietgebrauchs nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges.

Zum Zurückbehaltungsrecht des Vermieters bezüglich der Wasserversorgung des Gewerberaummieters, der die Miete nicht zahlt.

Hat das Erstgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Beschluß zurückgewiesen, und erläßt - auf die Beschwerde des Antragstellers - das Beschwerdegericht eine einstweilige Verfügung, so ist das Beschwerdegericht auch zur Entscheidung über den dagegen eingelegten Widerspruch jedenfalls dann befugt, wenn ausschließlich Rechtsfragen zu entscheiden sind.

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