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Urteil Trittschallgeräusche nach Ausbau des Dachgeschosses kein Mangel


Schlagworte

Trittschallgeräusche nach Ausbau des Dachgeschosses kein Mangel

Leitsatz

Der Mieter ist zur Minderung nicht berechtigt, wenn nach Ausbau des Dachgeschosses in der darunterliegenden Wohnung erstmals Geräusche zu hören sind, die Trittschalldämmung jedoch den Mindestanforderungen der DIN 4109 entspricht.

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