Urteil Streupflicht des Eigentümers bei anhaltendem gefrierenden Sprühregen
Schlagworte
Streupflicht des Eigentümers bei anhaltendem gefrierenden Sprühregen
Leitsatz
Ist auf dem Gehweg vor dem Haus mit nicht unerheblichem Fußgängerverkehr zu rechnen (vorliegend Arztpraxis im Nebenhaus), sind an die Streupflicht strenge Anforderungen zu stellen. Das Streuen ist bei Schnee und Glätte in angemessener Frist zu wiederholen, wenn einmal aufgebrachtes Streugut seine Wirkung verloren hat. Die Streupflicht findet ihre Grenze allein bei Vorliegen so außergewöhnlicher Wetterverhältnisse, daß wiederholtes Streuen sinn- bzw. zwecklos ist (z. B. fast ununterbrochener gefrierender Regen oder sogenanntes Blitzeis). Sie entfällt nicht bei nur drohendem gefrorenen Sprühregen, der Streumaßnahmen nicht von vornherein zwecklos macht. Der Streupflichtige hat eine Ausnahmesituation darzutun und gegebenenfalls zu beweisen. (Leitsatz der Redaktion)
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