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Urteil Streitwert für die Räumungsklage nach der Nettomiete


Schlagworte

Streitwert für die Räumungsklage nach der Nettomiete

Leitsätze

1. Bei einer Beschwerde gegen eine zu niedrige Festsetzung des Streitwerts durch den Rechtsanwalt im Namen des Vermieters ist davon auszugehen, daß der Rechtsanwalt die Beschwerde im eigenen Namen einlegen will.

2. Der Streitwert für die Räumungsklage ist jedenfalls dann nach dem Jahresbetrag der Nettomiete zu berechnen, wenn nicht auch aus Eigentum auf Herausgabe geklagt wird.

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