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Urteil Sofortvollzug der Rückübertragung


Schlagworte

Sofortvollzug der Rückübertragung; Übergang der Mietverhältnisse auf den Berechtigten; Kein Übergang der Hausverwaltungsverträge; Bekanntgabe der Anordnung des Sofortvollzugs an eine Erbengemeinschaft

Leitsätze

a) Die Anordnung des Sofortvollzugs der Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz führt nicht nur zum vorläufigen Übergang des Volleigentums auf den Berechtigten, sondern auch zum vorläufigen Übergang der Mietverhältnisse der Mieter des Grundstücks auf den Berechtigten (Fortführung von BGHZ 132, 306).

b) Hausverwaltungsverträge gehen auch bei Anordnung des Sofortvollzugs nicht auf den Berechtigten über (Anschluß an BGH, Urt. v. 1. März 2001, III ZR 329/98, ZOV 2001, 317).

c) Die zivilrechtlichen Wirkungen des Sofortvollzugs treten mit Bekanntgabe der Anordnung an alle Betroffenen ein (Fortführung des Senatsurt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346).

d) Die Bekanntgabe der Anordnung des Sofortvollzugs an eine Erbengemeinschaft kann auch gegenüber dem Testamentsvollstrecker erfolgen (Anschluß an BFH NJW 1989, 936).

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