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Urteil Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen unwirksam


Schlagworte

Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen unwirksam

Leitsätze

1. Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird.

2. Die Vereinbarung von "starren" Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen ist unwirksam mit der Folge, daß auch die Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam ist. (zu 2. Leitsatz der Redaktion)

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