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Urteil Schimmelpilzbildung als Gesundheitsgefährdung


Schlagworte

Schimmelpilzbildung als Gesundheitsgefährdung; Beweisführung durch ärztliche Bescheinigungen ohne Laboruntersuchungen

Leitsatz

Ob Schimmelpilzbildung in Mieträumen eine Gesundheitsgefährdung i. S. d. § 544 BGB a. F. (§ 569 Abs. 1 n. F.) darstellt, ist nicht allgemein zu beantworten, sondern eine Frage des Einzelfalls; erforderlich ist eine erhebliche Gesundheitsgefahr für alle Bewohner oder Benutzer bzw. einzelne Gruppen von ihnen durch toxinbildende Pilzstämme.

Der dafür darlegungs- und beweisbelastete Mieter führt den Beweis dafür, daß festgestellte Schimmelpilze tatsächlich toxinbildend sind und zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung seiner Mitarbeiter geführt haben, nicht schon durch Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen, die ohne Laboruntersuchungen erstellt wurden.

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