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Urteil Rückübertragungsverfahren


Schlagworte

Rückübertragungsverfahren; Anmelder; Nutzungsherausgabeanspruch; Verfügungsberechtigter; Mietherausgabeanspruch; Berechtigter

Leitsatz

Der Anmelder im vereinfachten Rückübertragungsverfahren gemäß § 21 b InVorG, dessen Berechtigung nach dem VermG festgestellt worden ist, hat gegenüber dem Verfügungsberechtigten einen Anspruch auf Herausgabe der Entgelte, die ihm ab dem 1. Juli 1994 bis zum Zeitpunkt der Rückgabe aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG, sofern der Berechtigte diesen in der Frist des § 7 Abs. 8 VermG geltend macht.

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