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Urteil Rückübertragungsanspruch


Schlagworte

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Gesellschaftsbeteiligung; Minderheitsbeteiligung; Mutter/Tochtergesellschaft; Rechtsnachfolge; JCC; Anmeldungsrücknahme; Rechtsmittelverzicht

Leitsätze

Ein Unternehmen mit jüdischer Minderheitsbeteiligung, das nach den Kriterien der 3. DVO zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 als jüdisches Unternehmen galt, war bereits 1937 als kollektiv verfolgt anzusehen. "Geschädigter Gesellschafter" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG sind bei einem Mutter-Tochter-Verhältnis, bei dem die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft einem schädigenden Ereignis unterlag, die Gesellschafter oder Anteilseigner der Muttergesellschaft.

Die Fiktion der Rechtsnachfolge der Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC) für Ansprüche von jüdischen Berechtigten tritt ein, wenn diese Ansprüche von den Berechtigten oder ihren Rechtsnachfolgern nicht durchgesetzt werden. Die formale Anmeldung durch den Berechtigten schließt bei späterer Rücknahme der Anmeldung oder Verzicht auf Rechtsmittel bei ablehnendem Bescheid die Geltendmachung durch die JCC nicht aus.

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