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Urteil Rückübertragung, Investitionsvorrangbescheid
Schlagworte
Rückübertragung, Investitionsvorrangbescheid
Leitsätze
1. Ein ablehnender Beschluß nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt für den Ausschluß der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG nicht, wenn er keine (umfassende) tatsächliche und rechtliche Prüfung des angefochtenen Investitionsvorrangbescheides enthält.
2. § 7 Abs. 1 InVorG ermächtigt auch zum Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides für zugesagte Investitionen, die bereits während des Verwaltungsverfahrens durchgeführt worden sind.
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