Urteil Restitution, Rechtsnachfolge, Alleiniger Gesellschafter
Schlagworte
Restitution, Rechtsnachfolge, Alleiniger Gesellschafter
Nichtamtliche Leitsätze
1. Im Rahmen der Restitution nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers bezüglich des zu restituierenden Vermögensgegenstandes die gleichen Aufgaben wie dieser wahrnimmt. 2. Die Übertragung des Vermögens auf eine Kapitalgesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der Vermögenszuordnungsberechtigte nach Art. 22 Abs. 1 EV ist, stellt keine rechtsgeschäftliche Veräußerung i. S. d § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG dar, die der Restitution entgegenstehen könnte.
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