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Urteil Rehabilitierungsentscheidung


Schlagworte

Rehabilitierungsentscheidung; Wiedergutmachungsentscheidung; Vermögensentziehung; Treuhandabrede; Scheinvertrag; Unternehmensschädigung; Unternehmensträger; Beteiligung; strafrechtliche Rehabilitierung; Wirtschaftsstrafverordnung

Nichtamtliche Leitsätze

1. Eine nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 StrRehaG ergangene Rehabilitierungsentscheidung eröffnet zugunsten eines Gesellschafters auch den Weg für eine Wiedergutmachung der Unternehmensschädigung nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 VermG. 2. Restitutionsansprüche eines erloschenen Unternehmensträgers können durch die ehemaligen Gesellschafter (bzw. deren Rechtsnachfolger) auch dann angemeldet werden, wenn sich der Restitutionsanspruch des erloschenen Unternehmensträgers auf die ihm ursprünglich gehörende Beteiligung an einer anderen Firma richtet. 3. Für die Wiedergutmachungsentscheidung gem. § 1 Abs. 7 VermG ist allein von Relevanz, welcher natürlichen Person der in Rede stehende Vermögenswert als Folge einer in einem strafrechtlichen Urteil ausgesprochenen Vermögensentziehung entzogen wurde. 4. Eine Treuhandabrede zwischen der natürlichen Person und einem Dritten steht der Wiedergutmachung nicht entgegen, wenn der Verurteilte bereits außerhalb der sowjetischen Besatzungszone lebte und befürchten mußte, seine dort ansässigen Unternehmen durch Überführung in Volkseigentum zu verlieren und seinerzeit die strafrechtliche Verurteilung erfolgte, weil ihm gerade "zum Vorwurf" gemacht wurde, sein unternehmerisches Vermögen durch "Scheinverträge" auf den Treuhänder übertragen zu haben, um so die "Verschiebung in den Westen" zu ermöglichen.

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