Urteil Rehabilitierung
Schlagworte
Rehabilitierung; Jugendwerkhof; Menschenrechtsverletzung; Gerichtszuständigkeit; Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit der Rehabilitierungsgericht
Leitsätze
1. Der Senat hält es nach Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr für gerechtfertigt, bei der Unterbringung von Jugendlichen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau die Entscheidung über die Rehabilitierung von den Gründen abhängig zu machen, die zu der Einweisung geführt haben. Vielmehr ergibt eine Würdigung der Umstände, unter denen die Einweisung vorgenommen und die Unterbringung durchgeführt wurde, daß hierbei die Menschenrechte der betroffenen Jugendlichen regelmäßig schwerwiegend verletzt wurden. Deshalb waren die Einweisungen unabhängig von den Gründen für die Anordnung regelmäßig mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. 2. Das LG Berlin ist für die Anträge auf Rehabilitierung, die die Unterbringung von Jugendlichen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau betreffen, allein zuständig.
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