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Urteil redlicher Erwerb


Schlagworte

redlicher Erwerb; Manipulation; Zwangslage; Täuschung; Pfleger; Logenhaus; Freimaurerloge; Rückübertragungsausschlus; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund

Nichtamtliche Leitsätze

1. Der Redlichkeitsschutz des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG erfaßt nur einen innerhalb seines zeitlichen Anwendungsbereichs liegenden rechtsgeschäftlichen Erwerb. 2. Kennzeichnend für einen unredlichen Erwerb ist eine dem Erwerber zuzurechnende sittlich anstößige Manipulation. 3. Der im Zeitpunkt des Erwerbs minderjährige Erwerber hat sich nicht eine Zwangslage oder Täuschung der ursprünglichen Eigentümer zunutze gemacht, wenn er bei der Eigentumsübertragung durch einen Pfleger vertreten wurde und der den Vermögenswert veräußernde Elternteil im eigenen Namen gehandelt hat.

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