Urteil Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen
Schlagworte
Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen; sofortiges Anerkenntnis bei unschlüssiger Klage
Leitsätze
a) Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen nach §§ 93, 99 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.
b) Ist eine Klage (hier: auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit gemäß § 1193 BGB) zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach entsprechend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch "sofort" i. S. von § 93 ZPO anerkennen.
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