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Urteil Provisionspflicht bei Vertragsabschluß durch Vater der Maklerkundin
Schlagworte
Provisionspflicht bei Vertragsabschluß durch Vater der Maklerkundin
Leitsatz
Die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich abgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dafür ist nicht erforderlich, daß der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wurde.
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