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Urteil Ordentliche Kündigung bei schuldhafter Vertragsverletzung (Einbau einer Katzenklappe)
Schlagworte
Ordentliche Kündigung bei schuldhafter Vertragsverletzung (Einbau einer Katzenklappe)
Leitsatz
Im Gegensatz zu dem Merkmal der Zumutbarkeit bei der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 1 BGB) sind die Anforderungen an die Erheblichkeit der Pflichtverletzung für eine fristgerechte Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB geringer.
Die Beschädigung einer Wohnungseingangstür durch Einbau einer Katzenklappe stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar.
(Leitsatz der Redaktion)
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