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Urteil Obliegenheit des Versicherungsnehmers zum Absperren und Entleeren einer Wasserleitung in leerstehender Wohnung


Schlagworte

Obliegenheit des Versicherungsnehmers zum Absperren und Entleeren einer Wasserleitung in leerstehender Wohnung

Leitsätze

1. Den Versicherungsnehmer trifft nicht nur in der kalten Jahreszeit die Obliegenheit, bei nicht genutzten Gebäudeteilen alle wasserführenden Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

2. Der Versicherungsnehmer muß sich das Handeln seiner Hausverwalterin als Repräsentantin zurechnen lassen.

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