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Urteil Obliegenheit des Versicherungsnehmers zum Absperren und Entleeren einer Wasserleitung in leerstehender Wohnung
Schlagworte
Obliegenheit des Versicherungsnehmers zum Absperren und Entleeren einer Wasserleitung in leerstehender Wohnung
Leitsätze
1. Den Versicherungsnehmer trifft nicht nur in der kalten Jahreszeit die Obliegenheit, bei nicht genutzten Gebäudeteilen alle wasserführenden Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
2. Der Versicherungsnehmer muß sich das Handeln seiner Hausverwalterin als Repräsentantin zurechnen lassen.
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