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Urteil Nutzungsentschädigung bei unvollständiger Räumung


Schlagworte

Nutzungsentschädigung bei unvollständiger Räumung

Leitsätze

1. Ob das Zurücklassen von Einrichtungsgegenständen lediglich eine Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung oder eine unvollständige Räumung darstellt, hängt entscheidend von Art und Umfang der zurückgelassenen Gegenstände und ggf. den Kostenaufwand für ihre Beseitigung ab.

2. Zurückgelassene Gegenstände muß der Mieter im Rahmen seiner Räumungsverpflichtung grundsätzlich auch dann entfernen, wenn sie nicht von ihm eingebracht worden sind. Insbesondere hat der Mieter im Verhältnis zum Vermieter auch für die ordnungsgemäße Räumung durch seinen Untermieter einzustehen.

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