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Urteil Nichtzulassungsbeschwerde bei verspätetem Tatsachenvortrag
Schlagworte
Nichtzulassungsbeschwerde bei verspätetem Tatsachenvortrag
Leitsatz
Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat.
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