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Urteil Nicht protokollierte Sachverständigenaussage als Verfahrensfehler
Schlagworte
Nicht protokollierte Sachverständigenaussage als Verfahrensfehler
Leitsatz
Läßt das Berufungsgericht in seinem Urteil die Revision zu, muß es die Aussage eines Sachverständigen im Protokoll feststellen, zumindest die Erläuterung des Sachverständigen in einem Aktenvermerk oder im Tatbestand des Urteils festhalten oder in den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich erkennen lassen. Ist das nicht der Fall, kann der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht geheilt werden und muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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