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Urteil Nachforderung bei erheblich zu niedrigen Betriebskostenvorschüssen


Schlagworte

Nachforderung bei erheblich zu niedrigen Betriebskostenvorschüssen

Leitsatz

Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht der Vermieter keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluß, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten.

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