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Urteil Nachabfindungsansprüche nach der Höfeordnung
Schlagworte
Nachabfindungsansprüche nach der Höfeordnung
Leitsätze
a) Wird ein Hof im Sinne der Höfeordnung vor Ablauf der 20-Jahres-Frist des § 13 HöfeO veräußert, so kann der beurkundende Notar verpflichtet sein, den Veräußerer auf (mögliche) Nachabfindungsansprüche weichender Erben hinzuweisen.
b) Der Veräußerer kann derartige Nachabfindungsansprüche nicht dadurch vereiteln, daß er im Einvernehmen mit dem Erwerber die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wider Treu und Glauben auf einen Zeitpunkt nach Fristablauf hinausschiebt.
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