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Urteil Modernisierungsankündigung nur mit ungefährer Mieterhöhung


Schlagworte

Modernisierungsankündigung nur mit ungefährer Mieterhöhung; finanzieller Härteeinwand; Energiesparmaßnahmen; Begrenzung der Modernisierungserhöhung; Isolierfenster statt Kastendoppelfenster

Leitsätze

1. Die Mieterhöhung wegen energieeinsparender Modernisierungsmaßnahmen wird mangels gesetzlicher Grundlage nicht durch das Verhältnis zur erzielten Heizkostenersparnis begrenzt. 2. Es kann dahinstehen, ob eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen bei preisgebundenen Neubauwohnungen überhaupt von einer ordnungsgemäßen Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme gemäß § 541 b BGB a. F. / § 554 Abs. 2 n. F. abhängig ist, weil anders als im preisfreien Wohnraum die Mieterhöhung nicht von einer aus der Ankündigung erwachsenden Duldungspflicht abhängig ist, sondern die geänderte Kostenmiete auf Grund gesetzlicher Bestimmungen geschuldet wird.

3. Der duldungsunwillige Mieter ist nicht verpflichtet, eine Außendämmung durch einstweilige Verfügung stoppen zu lassen.

4. Die Modernisierungsankündigung braucht weder eine Erläuterung zur Heizkostenersparnis oder zum Instandsetzungsabzug noch die Berechnung der Mieterhöhung zu enthalten. Der Vermieter muß lediglich die zu erwartende Mieterhöhung in Euro/m2 mitteilen, aber nicht die Kostenkalkulation. Die Angabe der ungefähren Mieterhöhung reicht aus, weil die Mitteilung nicht die spätere Mieterhöhungserklärung vorweg nimmt. 5. Beim finanziellen Härteeinwand des Mieters ist die nach der Modernisierung maßgebliche Gesamtmiete ins Verhältnis zu den individuellen Einkommensverhältnissen des Mieters einschließlich seiner Haushaltsangehörigen und des Anspruchs auf Wohngeld zu setzen; maßgebend ist das Einkommen zum Zeitpunkt des Duldungsbegehrens.

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