Urteil Mieterhöhungsverlangen für Altbau mit Verweis auf Neubau-Mietspiegelfelder
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen für Altbau mit Verweis auf Neubau-Mietspiegelfelder; Altneubau; Wiederaufbau; wiederhergestellter Wohnraum
Leitsatz
Stützt der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen auf ein Mietspiegelfeld für Neubau, muß er bei einem vor 1918 errichteten Gebäude (Altbau) die Neubaueigenschaft für die Wohnung schon im Mieterhöhungsverlangen begründen. Ist die Einordnung der Wohnung als Neubau nicht erkennbar gerechtfertigt, ist der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung auf eine ortsübliche Vergleichsmiete für Neubau nicht hinreichend dargelegt, selbst wenn aufgrund einer Einordnung der Wohnung als Altbau das Erhöhungsverlangen in der Sache die ortsübliche Miete nicht übersteigen würde.
(Leitsatz der Redaktion)
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