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Urteil Mieterhöhung bei einer vereinbarten Bruttokaltmiete
Schlagworte
Mieterhöhung bei einer vereinbarten Bruttokaltmiete
Leitsatz
Hat der Mieter bei einer vereinbarten Bruttokaltmiete Mieterhöhungen wegen gestiegener Betriebskosten akzeptiert und die erhöhte Miete jahrelang gezahlt, kann er sich bei einer späteren Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) nicht darauf berufen, der Ausgangsmietzins sei wegen fehlerhafter Betriebskostenerhöhung aufgrund eines fehlenden vertraglichen Erhöhungsvorbehalts unrichtig berechnet. (Leitsatz der Redaktion)
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